1 RECHTE UND PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTEIEN BEI DER UMSETZUNG DES WERKES, KOOPERATION

1.1          Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Werksgegenstand auf eigene Kosten und Gefahr für den Auftraggeber ordentlich durchzuführen und diesen dem Auftraggeber zum vereinbarten Termin zu übergeben. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Werksgegenstand zu übernehmen und den vereinbarten Preis zu bezahlen.

1.2          Begriffsdefinitionen:

Preisangebot: ist das Angebot des Auftragnehmers, das auf der Grundlage der Anfrage des Auftraggebers erstellt wird.

  • Werkvertrag: ist ein gegenseitiger Vertrag zwischen den Parteien als Ergebnis bilateraler Verhandlungen zwischen den Parteien, auf dessen Grundlage Verpflichtungen zwischen den Parteien entstehen, insbesondere die Verpflichtung der einen Partei, die Arbeiten auf eigene Kosten und eigenes Risiko für die andere Partei auszuführen, und die Verpflichtung der anderen Partei, die Arbeiten abzunehmen und den Preis zu zahlen, und zwar zu den im Vertrag vereinbarten Bedingungen. Unter einem Werkvertrag ist auch ein Teilwerkvertrag zu verstehen. Ein Werkvertrag kommt durch die Bestätigung des Angebots des Auftragnehmers durch den Auftraggeber zustande.
  • Ausführungsfrist: die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber nach der Bestätigung des Preisangebots durch den Auftragnehmer und dem Zustandekommen des Vertrags vereinbarte Frist, innerhalb derer der Auftragnehmer seine Verpflichtung zur Ausführung der Arbeiten erfüllen wird.
  • Bestellung: die Bestellung des Auftraggebers, welche die für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Informationen und Daten sowie eventuelle Änderungen gegenüber den geltenden Bedingungen des Auftragnehmers enthält und die, wenn sie vom Auftragnehmer akzeptiert wird, zu einem Werkvertrag führt.
  • Produktionsunterlagen: vollständige Druckunterlagen in elektronischer Form. PDF-Dateien mit allen Schriftarten, die mit juristischer Standardsoftware erstellt wurden. Andere Arten von Druckunterlagen müssen im Voraus vom Auftragnehmer genehmigt werden.
  • legale Software: originale und echte Software, die auf Basis des Lizenzvertrags und in Übereinstimmung mit diesem eingesetzt wird.
  • Plotter: Testabdruck aller für den Druck verarbeiteten Produktionsunterlagen. Dieser Druck wird nicht auf der Druckmaschine ausgeführt und dient nicht als Farbmuster.
  • Ansichten: elektronische Ansicht der für den Druck bearbeiteten Produktionsunterlagen.
  • Korrekturansichten: elektronische Ansichten der Produktionsunterlagen für den Austausch der mängelbehafteten Herstellungsunterlagen nach der Bearbeitung zum Druck.
  • Aushängebögen: Satz der ausgedruckten Bögen aus der Auflage.
  • Werktag: als Werktag versteht sich jeder Tag mit Ausnahme von Samstag, Sonntag oder von jenem Tag, der ein staatlich anerkannter Feiertag ist.
  • Arbeitszeit: Zeitabschnitt im Rahmen eines Werktages, und zwar zwischen 6:30 Uhr bis 15:30 Uhr, in dessen Rahmen die Vertragsparteien verpflichtet sind, rechtliche und andere Geschäfte nach diesem Vertrag so auszuführen, dass die in diesem Vertrag festgelegten Fristen gewahrt werden.
  • In die in diesem Artikel festgelegten Fristen werden nur Werktage gezählt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die rechtlichen und anderen Geschäfte in Übereinstimmung mit diesem Vertrag während der Arbeitszeit zu tätigen.

1.3   Werkausführungsphase:

1)    Übergabe der Produktionsunterlagen durch den Auftraggeber – obligatorisch (Abs. 1.4)

2)    Kontrolle der Produktionsunterlagen durch den Auftragnehmer – obligatorisch (Abs. 1.5)

3)    Korrektur der Produktionsunterlagen – obligatorisch (Abs. 1.6-1.9)

4)    elektronische Zusendung der Korrekturansichten – fakultativ (Abs. 1.10)

5)    Zusendung der Ansichten – fakultativ (1.11)

6)    Zusendung des Plotters – fakultativ (Abs. 1.12)

7)    Zusendung der Aushängebögen – fakultativ (Abs. 1.13)

8)    Fertigstellung des Werks (Druck) und seine Übergabe-obligatorisch (Abs. 1.15 und Art. 3)

1.4          Der Auftraggeber ist verpflichtet, an den Auftragnehmer in der Frist gemäß Punkt III. des Werkvertrages (Übergabe der Produktionsunterlagen) die Produktionsunterlagen in einer Stückzahl und Qualität zu übergeben, die zur ordnungsgemäßen Fertigstellung des Werksgegenstandes erforderlich sind, und zwar in der Ausführung mit der legalen Software; erfüllt der Auftraggeber die oben genannte Verpflichtung nicht, ist er im Verzug. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Produktionsunterlagen nach der vertragsgemäßen Übergabe dieser an den Auftragnehmer zu ändern mit Ausnahme von Fällen, die ausdrücklich in diesen Geschäftsbedingungen festgelegt sind und der Auftragnehmer ist berechtigt, das Werk auf Basis der von dem Auftraggeber gewährten Produktionsunterlagen auszuführen.

1.5          Nach dem Erhalt der Produktionsunterlagen hat der Auftragnehmer deren Kontrolle vorzunehmen. Wird bei dieser Kontrolle festgestellt, dass die Unterlagen mangelhaft sind, hat der Auftragnehmer ohne unnötige Verzögerung ein schriftliches Protokoll über die Mängel der Unterlagen an den Auftraggeber abzuschicken. Der Auftragnehmer ist für jene Mängel am Werk nicht verantwortlich, die sich aus den mangelhaften Produktionsunterlagen ergeben, soweit diese Mängel angesichts ihrer Art bei der erforderlichen Sorgfalt bei der Kontrolle nicht hätten festgestellt werden können.

1.6          Der Auftraggeber ist verpflichtet, binnen 1 Tages nach dem Erhalt des Protokolls über Mängel an den Auftragnehmer die korrigierten Abschnitte der Produktionsunterlagen, bzw. die neuen Produktionsunterlagen zu senden, bzw. dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen, dass er auf der Ausführung des Werkes auf Basis der fehlerhaften Unterlagen besteht. Ergibt es sich aus dem Umfang der Korrektur, dass die Anzahl der zum Austausch im Rahmen des korrigierten Abschnittes der Produktionsunterlagen vorgesehenen Seiten 10 übersteigt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Übergabe neuer Produktionsunterlagen zu fordern. Die korrigierten Teile der Produktionsunterlagen müssen Spezifikationen darüber erhalten, welche Korrekturen vorgenommen wurden und in welchen Teilen der Produktionsunterlagen die Korrekturen zu integrieren sind. Ohne diese Spezifikation wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber seine Verpflichtung zur Korrektur der Produktionsunterlagen nicht erfüllte und der Auftragnehmer berechtigt ist, die Zusendung neuer, korrigierter Abschnitte der Produktionsunterlagen mit einer präzisen Spezifikation zu fordern. Besteht der Auftraggeber auf der Ausführung des Werks auf Basis der fehlerhaften Unterlagen, hat er an den Auftragnehmer alle nachträglichen Kosten zu zahlen, die ihm in dieser Konsequenz entstehen. Soweit das Werk auf Basis der fehlerhaften Unterlagen nicht ausgeführt werden kann, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag abzutreten. Die so korrigierten Produktionsunterlagen können mit Ausnahme der Fälle gemäß Abs. 1.10 und 1.12 dieses Artikels nicht weiter geändert werden.

1.7          Auftragnehmer und Auftraggeber können vereinbaren, dass der Auftragnehmer die Korrektur der Produktionsunterlagen vornimmt oder die Produktionsunterlagen nach den schriftlichen Weisungen des Auftraggebers erstellt, und zwar gegen Vergütung gemäß Abs. 1.8.

1.8          Führt der Auftragnehmer die Eingliederung korrigierter Teile der Produktionsunterlagen in die Produktionsunterlagen gemäß Abs. 1.6 oder die Korrektur, bzw. Herstellung der Produktionsunterlagen gemäß Abs. 1.7 durch, hat der Auftraggeber an den Auftragnehmer Vergütung zu zahlen, die als das Produkt der Anzahl der vom Auftragnehmer nachgewiesenen Arbeitsstunden und des Stundensatzes in Höhe von 400 CZK/Stunde ermittelt wird. Die Vergütung nach dem vorausgehenden Satz wird jedoch bei einem Umfang der Korrektur dieser Produktionsunterlagen unter 10 Seiten nicht gefordert. Die Bezahlung wird an den Auftraggeber zusammen mit dem Preis des Werkes verrechnet, soweit zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer in schriftlicher Form keine andere Absprache getroffen wird.

1.9          Der Auftragnehmer hat Anspruch auf die Bezahlung der mit der Unterbrechung bei der Ausführung des Werkes zusammenhängenden Kosten, soweit das Werk in Folge des Verzugs des Auftraggebers mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Abs. 1.4-1.13 dieses Artikels unterbrochen wurde, und zwar in einer Höhe, die als Pauschalbetrag in Höhe von 0,1 % des Preises für das Werk für jeden Tag des Verzugs ermittelt wird. Der Auftragnehmer hat ferner Anspruch auf die Bezahlung eines Teils vom Preis des Werkes für einen Teil des Werkes, ausgeführt auf Basis der mangelhaften Produktionsunterlagen, und zwar bis zu jenem Zeitpunkt, an dem ihre Mängel von dem Auftragnehmer hätten festgestellt werden konnten. Der Anspruch des Auftragnehmers auf Schadensersatz wird hiervon nicht berührt.

1.10      Führt der Auftraggeber die Korrektur der Produktionsunterlagen in Übereinstimmung mit Abs. 15-1.12 dieses Artikels, kann er parallel mit der Übergabe der korrigierten Teile dieser Produktionsunterlagen von dem Auftraggeber die Zusendung elektronischer Ansichten der Korrekturen fordern. Soweit der Auftraggeber innerhalb eines Tages nach der Zustellung der elektronischen Ansichten dieser Korrekturen zu diesen Ansichten schriftlich seine Einwände nicht mitteilt, wird davon ausgegangen, dass er die Ansichten der Korrekturen freigibt.

1.11      Wird dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart, hat der Auftragnehmer die Ansichten an den Auftraggeber zu senden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ohne unnötige Verzögerung eine schriftliche Stellungnahme über entsprechende Freigabe abzugeben, und zwar spätestens innerhalb eines Tages nach der Zustellung der Ansichten, bzw. hat er in dieser Frist an den Auftragnehmer schriftlich seine Einwände mitzuteilen und dem Auftragnehmer korrigierte Teile der Produktionsunterlagen zusammen mit der Spezifikation zusenden, Absatz 1.6 wird in ähnlichem Sinne angewandt. Nach der Ausführung dieser Korrektur der Produktionsunterlagen können an der Seite des Auftraggebers diese Produktionsunterlagen mit Ausnahme gemäß Abs. 1.12 nicht mehr geändert werden.

1.12      Wird dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart, hat der Auftragnehmer an den Auftraggeber einen Plotter zusammen mit dem Protokoll über die Mängel der Unterlagen zu senden, und zwar innerhalb von 3 Tagen nach der Zustellung der Produktionsunterlagen. Der Auftragnehmer wird den Plotter nach dem vorausgehenden Satz nicht absenden, soweit die Produktionsunterlagen mit solchen Mängeln behaftet sind, die die Produktion des Plotters unmöglich machen. In diesem Falle sendet der Auftragnehmer an den Auftraggeber lediglich ein Protokoll über die Mängel; der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Plotter an den Auftraggeber innerhalb von drei Tagen nach der Zustellung der korrigierten Produktionsunterlagen von dem Auftraggeber zu senden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ohne unnötige Verzögerung eine schriftliche Stellungnahme über die entsprechende Freigabe abzugeben, und zwar spätestens innerhalb von 3 Tagen nach der Zustellung des Plotters, bzw. hat er in dieser Frist dem Auftragnehmer schriftlich seine Einwände mitzuteilen und an den Auftragnehmer die korrigierten Teile der Produktionsunterlagen zusammen mit der Spezifikation zu senden; Art. 1.6 wird in ähnlichem Sinne angewandt. Nach der Ausführung einer solchen Korrektur der Produktionsunterlagen dürfen von der Seite des Auftraggebers die Produktionsunterlagen nicht mehr geändert werden.

1.13      Wird dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Aushängebögen an den Auftraggeber zu senden. Der Auftraggeber hat schriftlich ohne unnötige Verzögerung, spätestens innerhalb von 2 Tagen nach der Zustellung der Aushängebögen eine Stellungnahme zur Freigabe abzugeben, bzw. dem Auftragnehmer in dieser Frist schriftlich seine Einwände mitzuteilen. Soweit der Auftraggeber die Ausführung eines Ersatzdruckes fordert, hat er dem Auftragnehmer alle hiermit zusammenhängenden Kosten zu bezahlen, es sei denn, es handelt sich um Mängel am Werk, entstanden infolge der Verletzung von Verpflichtungen des Auftragnehmers bei der Ausführung des Werks.

1.14      Mängel am Werk, die von dem Auftraggeber im Rahmen der erforderlichen Sorgfalt bei der Kontrolle der Ansichten gemäß Abs. 1.11, der Plotter gemäß Abs. 1.12, der Aushängebögen gemäß Absatz 1.13 oder Ansichten der Korrekturen gemäß Abs. 1.10 festgestellt werden konnten, hat der Auftraggeber spätestens in der in diesen Absätzen zur Freigabe definierten Frist zu beanstanden; soweit der Auftraggeber in dieser Frist nicht beanstandet, ist er nicht berechtigt, später im Zusammenhang mit diesen Mängeln gegenüber dem Auftragnehmer seine Rechte aus der Verantwortung für Mängel geltend zu machen.

1.15      Der in dem Vertrag vereinbarte Termin für die Übergabe des Werkes kann von der Seite des Auftragnehmers einseitig geändert werden, soweit der Auftraggeber die zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach dem Vertrag oder im Abs. 1.4-1.13 dieses Artikels der Geschäftsbedingungen festgelegten Fristen nicht wahrt oder dann, wenn der Auftraggeber (oder Auftragnehmer gemäß Abs. 1.7) eine Korrektur der Produktionsunterlagen vornimmt. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den neuen, von ihm bestimmten Übergabetermin mitzuteilen. Wird der Übergabetermin von dem Auftraggeber nicht geändert, gilt der im Vertrag vereinbarte Termin. Der im Vertrag vereinbarte Termin für die Übergabe des Werkes ist jedoch von der Seite des Auftraggebers unveränderlich, soweit im Werkvertrag ausdrücklich der Termin für Übergabe der Produktionsunterlagen, bzw. auch Termin für die Freigabe der Ansichten, Plotter und Termin für Freigabe der Auslandsbögen vereinbart wurde und diese Termine von dem Auftraggeber gewahrt wurden, keine Korrektur der Produktionsunterlagen ausgeführt wird und keine Änderungen der Anforderungen hinsichtlich der Ausführung des Werkes (insbesondere der technischen Spezifikation) von der Seite des Auftraggebers eingetreten sind.

1.16      Soweit eine der Vertragsparteien eine der Fristen gemäß Abs. 1.4-1.12 um mehr als das Fünffache der vorgesehenen Zeit überschreitet, handelt es sich um eine schwerwiegende Vertragsverletzung und die andere Vertragspartei ist berechtigt, vom Vertrag abzutreten, soweit die Vertragsparteien keine Fristverlängerung vereinbaren.

1.17      Soweit die Produktionsunterlagen von dem Auftraggeber in einer anderen als elektronischen Form geliefert werden und der Auftraggeber deren Rückgabe innerhalb von drei Monaten nach der Übergabe des Werkes durch den Auftraggeber nicht anfordert, ist er von dem Auftraggeber zur Entsorgung der Produktionsunterlagen ohne Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz ermächtigt.

1.18      Die Daten, welche die elektronischen Produktionsunterlagen bilden, werden bei dem Auftragnehmer für die Zeit eines Jahres für eventuellen Nachdruck des Werkes archiviert; nach dem verstreichen dieser Frist wird der Auftragnehmer vom Auftraggeber zu deren Entsorgung ermächtigt. Der Auftragnehmer haftet jedoch nicht für Beschädigungen oder Verlust der Produktionsunterlagen und ist berechtigt, zur Produktion des Nachdrucks neue Produktionsunterlagen von dem Auftraggeber anzufordern.

1.19      Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Publikation die gesetzlich festgelegten Angaben (§ 2 des Gesetzes Nr. 37/1995 Slg.) enthält.

1.20      Der Auftragnehmer wird in der Publikation wie folgt gekennzeichnet:

Druck und Buchbindung:          Finidr, s.r.o., Český Těšín.

1.21      Bei Nichteinhaltung der Bestimmung 1.20 behält sich der Auftragnehmer die Ergänzung fehlender Daten vor.

 

2      LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

2.1          Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Preis des Werkes an jenem Tag zu verrechnen, an dem er seine Verpflichtung zur Ausführung des Werkes durch seine ordnungsgemäße Fertigstellung und Übergabe des Werksgegenstands an den Auftraggeber unter den Bedingungen nach dem Werkvertrag erfüllt.

2.2          Der Auftraggeber ist mit der Übergabe des Werksgegenstands im Verzug, soweit er im Widerspruch zu seinen Verpflichtungen von dem Auftragnehmer die ordnungsgemäß angebotene Erfüllung der Leistung nicht übernimmt. Bei einem Verzug des Auftraggebers mit der Übergabe des Werksgegenstandes ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis des Werksgegenstands an jenem Tag zu verrechnen, an dem der Auftraggeber in Verzug mit der Übergabe des Werksgegenstandes gerät.

2.3          Der Preis des Werkes ist auf Basis der Rechnung (steuerlichen Belegs) des Auftragnehmers fällig, bei der sich der Auftraggeber verpflichtet, diese binnen von 14 Tagen zu bezahlen, soweit im Vertrag keine andere Frist vereinbart wurde. Bei Zweifeln wird davon ausgegangen, dass die Rechnung-steuerlicher Beleg dem Auftraggeber am dritten Tag nach deren Absendung durch den Auftragnehmer an die im Vertrag genannte Adresse zugestellt wurde.

2.4          Für den Fall des Verzugs des Auftraggebers mit der Bezahlung des Preises für das Werk auf Basis der Rechnung-steuerlichen Belegs des Auftragnehmers oder dessen Teils wurde zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, durch die sich der Auftraggeber verpflichtet, an den Auftragnehmer 0,1 % von dem in der Rechnung-steuerlichen Beleg genannten Summe zu zahlen, und zwar für jeden Tag seines Verzugs.

2.5          Werden für den Versand des Werksgegenstands die Paletten im Besitz des Auftragnehmers verwendet, werden diese Paletten als Pfandverpackungen erfasst und von dem Auftraggeber binnen von 30 Tagen nach dem im Lieferschein aufgeführten Versanddatum retourniert. Bei der Nichteinhaltung der festgelegten Frist werden die nicht retournieren Paletten an den Auftraggeber mit dem Betrag von 440 CZK/Stück (zuzüglich MwSt.) fakturiert und der Auftraggeber verpflichtet sich, den so verrechneten Preis der nicht retournieren Paletten an den Auftragnehmer auf Basis seiner Rechnung während der Fälligkeit der Rechnung zu bezahlen.

 

3        DURCHFÜHRUNG UND ÜBERGABE DES WERKES

3.1          Der Ort für die Ausführung des Werkes ist das Produktionsareal des Auftragnehmers in seinen Firmensitz in Český Těšín.

3.2          Der Ort für die Übergabe des Werksgegenstands an den Auftraggeber ist das Produktionsareal in seinem Firmensitz, soweit im Vertrag nicht anders festgelegt wird. Den Werksgegenstand hat bei dem Auftragnehmer der Auftraggeber oder eine von ihm hierzu schriftlich autorisierte dritte Person zu übernehmen. Übernimmt der Auftraggeber den Werksgegenstand bei dem Auftragnehmer nicht in dem vereinbarten Termin, steht er im Verzug, wobei der Auftraggeber während seines Verzugs das Risiko des Schadens an der Sache trägt, und zwar ungeachtet der Ursache dieses Schadens.

3.3          Soweit im Vertrag die Verpflichtung des Auftragnehmers verankert ist, den Gegenstand des Werkes zum Bestimmungsort des Auftraggebers (Lager des Auftraggebers) oder an andere vom Auftraggeber vorgesehene Lieferorte (z.B. das Lager des Vertreibers) zu versenden, ist der Auftraggeber verpflichtet, mindestens drei Tage vor dem Termin der Fertigstellung des Werks an den Auftragnehmer einen schriftlichen Verteiler zu übergeben. Der schriftliche Verteiler hat folgende Erfordernisse zu enthalten: Adresse des Übergabeortes (Firma und Sitz des Vertreibers), Name des zur Übernahme des Werksgegenstands autorisierten Mitarbeiters. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung des Auftraggebers gilt als Ort für die Übergabe des Werksgegenstands an den Auftraggeber das Produktionsareal des Auftragnehmers im Ort seines Firmensitzes, an dem der Auftragnehmer seine Verpflichtung zur Übergabe des Werksgegenstands durch Absendung einer schriftlichen Aufforderung an den Auftraggeber zur Übernahme des Werksgegenstands erfüllt.

3.4          Wird im Vertrag vereinbart, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, den Werksgegenstand an den vom Auftraggeber vorgesehenen Ort zu versenden, wird das Werk durch die Übergabe des Werksgegenstands an den Spediteur erfüllt, soweit im Vertrag nicht vereinbart wird, dass die Verpflichtung des Auftragnehmers durch die Übergabe des Werksgegenstands am Ort erfüllt ist, an dem er nach den übergebenen schriftlichen Dispositionen (Verteiler) des Auftraggebers zu liefern ist.

3.5          Durch die Übergabe des Werksgegenstands geht an den Auftraggeber das Risiko des Schadens an der Sache über.

3.6          Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Werksgegenstand möglichst schnell nach dem Gefahrübergang an der Sache zu inspizieren und sich über die Eigenschaften und Menge zu überzeugen. Wird der Werksgegenstand an den vom Auftraggeber bestimmten Ort versandt, kann der Auftraggeber diese Inspektion bis zu jenem Zeitpunkt verschieben, an dem der Werksgegenstand zum Bestimmungsort verfrachtet wurde.

3.7          Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Übergabe des Werksgegenstands seine eventuellen Einwände schriftlich aufzuführen, andernfalls wird davon ausgegangen, dass er den Werksgegenstand ohne Einwände übernommen hat.

3.8          Der Verkäufer behält sich zum Werksgegenstand das Eigentumsrecht vor. Der Auftraggeber wird zum Besitzer des Werksgegenstands erst nach der vollständigen Bezahlung des Preises für das Werk.

 

4        BEANSTANDUNGEN

4.1          Eventuelle Beanstandungen am Werksgegenstand kann der Auftraggeber schriftlich ohne unnötige Verzögerungen nach deren Feststellung erheben, und zwar spätestens binnen von 20 Tagen nach dem Termin der Übergabe des Werksgegenstandes. Der Auftragnehmer gibt seine Stellungnahme zu der Beanstandung spätestens binnen von 10 Tagen nach der Erhebung der Beanstandung ab.

4.2          Der Auftragnehmer ist für die Mängel am Werksgegenstand nicht verantwortlich, soweit diese Mängel durch die Verwendung der ihm zur Verarbeitung von dem Auftraggeber übergebenen Sachen verursacht wurden. Der Auftragnehmer ist ebenfalls nicht für Mängel verantwortlich, verursacht durch die Einhaltung der ihm von dem Auftraggeber erteilten Weisungen, soweit der Auftragnehmer auf die mangelhafte Eignung dieser Weisungen den Auftraggeber hingewiesen hat und der Auftraggeber auf deren Einhaltung bestand oder falls der Auftragnehmer diese mangelhafte Eignung nicht feststellen konnte.

4.3          Der Auftragnehmer trägt keine Verantwortung für Mängel, entstanden durch unbefugte Lagerung oder Manipulation mit dem Werksgegenstand nach der Erfüllung der Verpflichtung des Auftragnehmers zur Ausführung des Werkes.

 

5        SONSTIGE BESTIMMUNGEN

5.1          Die Menge des tatsächlich gelieferten Werksgegenstands kann von seiner vertraglich festgelegten Menge wie folgt abweichen: bei einer Auflage bis 1.000 Stück um 4 %, bei einer Auflage bis 20.000 Stück um 2 %, bei einer Auflage über 20.000 Stück um 1 %. Sollte der Auftraggeber im Auftrag die Optionen für Lieferungen unterhalb der vereinbarten Menge ausschließen, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Zweifache der genannten Abweichung über die vereinbarte Menge zu liefern. Schließt der Auftraggeber im Auftrag die Möglichkeiten der Lieferung über die vereinbarte Menge aus, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Zweifache der genannten Abweichung unter der vereinbarten Menge zu liefern.

5.2          Wird im Verlauf der Produktion diese auf Wunsch des Auftraggebers gestoppt, bzw. verhindert der Auftraggeber die Produktion des Auftragnehmers ihre Fortsetzung durch dauerhafte Verzögerungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag abzutreten und an den Auftraggeber sämtliche angelaufene Kosten mit Zuschlag von 10 % als Ersatz des entgangenen Gewinns zu verrechnen.

5.3          Zur Abtretung vom Werkvertrag oder Änderung des Liefertermins kommt es auch bei einem Verzug in der Bezahlung der vorab gelieferten Produkte, deren Bezahlung nicht binnen von 20 Tagen nach der Fälligkeit der ausgestellten Rechnungen erfolgte.

5.4          Wird eine der Vertragsparteien nicht in der Lage sein, ihre Verpflichtungen nach diesem Vertrag wegen Ereignissen der höheren Macht zu erfüllen (Elementarereignisse, willkürliche Handlungen von Dritten usw.), ist diese Vertragspartei während dieser Hindernisse und im Umfang deren Auswirkungen von ihren Verpflichtungen aus diesem Werkvertrag befreit.

5.5          Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass er die Lizenz zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes von dem Urheber des Werkes besitzt.

5.6          Sendet eine der Vertragsparteien eine Sendung über den Anbieter von Postleistungen ab, wird davon ausgegangen, dass diese Sendung am dritten Werktag nach der Absendung ihr Ziel erreicht hat. Wurde jedoch eine Sendung an eine Anschrift in einem anderen Staat versandt, wird davon ausgegangen, dass die Sendung am 15. Werktag nach der Absendung eingetroffen ist.

5.7          Die Vertragsparteien haben ausdrücklich vereinbart, dass die Verjährungsfrist zur Geltendmachung der Rechte nach diesem Vertrag 3 (drei) Jahre beträgt und ab dem Tag läuft, an dem das Recht zum ersten Male hätte erhoben werden können.

5.8          Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, die Gefahr für Änderung der Umstände im Sinne von Bestimmungen § 1765 BGB zu übernehmen.

5.9          Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, jegliche seine Forderung aus diesem Vertrag gegen eine Forderung des Auftragnehmers einseitig aufzurechnen.

 

6        ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

6.1          Die durch diesen Vertrag nicht geregelten Rechtsbeziehungen werden in Übereinstimmung mit Bestimmungen des Gesetzes Nr. 89/2012 BGB in geltender Fassung geregelt.

6.2          Durch den Inhalt des Werkvertrags werden beide Vertragsparteien verpflichtet. Der Inhalt des Vertrags kann nur in schriftlicher Form geändert werden. Wird im Vertrag oder in den Geschäftsbedingungen die Verpflichtung verankert, nach der die Vertragsparteien schriftlich etwas absenden, mitteilen, übergeben, bzw. eine Stellungnahme abzugeben haben, wird die schriftliche Form auch bei der Rechtshandlung erhalten, getätigt durch elektronische oder andere technische Mittel, die die Feststellung ihres Inhalts und Bestimmung der handelnden Person ermöglicht, soweit im Vertrag nicht anders festgelegt wird.

6.3          Für die Gültigkeit der schriftlich getätigten Rechtshandlung wird immer die Unterschrift beider Vertragsteilnehmer gefordert. Die Unterschrift der handelnden Person kann durch elektronische Mittel nach besonderen Rechtsvorschriften erfolgen.

6.4          Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, dass die dem Auftragnehmer gewährte Gegenleistung in keinem groben Missverhältnis dazu steht, was der Auftragnehmer dem Auftraggeber gewährte.

6.5          Eventuelle Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden nach dem geltenden Recht der Tschechischen Republik durch die Einbringung des entsprechenden Antrags bei einem nach dem Firmensitz des Auftragnehmers zuständigen Gericht geregelt.

6.6          Der Werkvertrag nimmt Wirksamkeit mit dem Tag seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien an.

6.7          Der Werkvertrag ist in zwei Ausfertigungen ausgefertigt, von denen jede Partei jeweils ein Exemplar erhält.